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810 24 188

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2025 (810 24 188)

Basel-Landschaft · 2025-03-26 · Deutsch BL

Disziplinarverfahren / Verjährung / Interessenkonflikt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2025 (810 24 188) Anwaltsrecht Disziplinarverfahren / Verjährung / Interessenkonflikt Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Disziplinarverfahren (Beschluss der Anwaltsaufsichtskommission vom 5. September 2023) A. Die B. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. . Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlungen auf dem Gebiet der Textilien. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 100'000.-- und ist in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- unterteilt. Seit dem Jahr 2007 halten D. 60 Aktien und E. 40 Aktien. Der Mehrheitsaktionär D. und die Minderheitsaktionärin E. liegen seit mehreren Jahren im Streit, was seit dem Jahr 2018 zu mehr als 14 Gerichtsverfahren unterschiedlicher Art geführt hat. B. In all diesen Verfahren war A. als Rechtsanwalt involviert, wobei er regelmässig als Rechtsvertreter von E. auftrat. C. Am 10. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt F. bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft (AAK) eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen Advokat A. ein und beantragte die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Advokat A. sowie dessen angemessene Bestrafung. Hintergrund dieser Anzeige sind insbesondere Vorwürfe, A. habe es unterlassen, der AAK die Änderung der Geschäftsadresse mitzuteilen und er habe die Berufspflichten verletzt, indem er sowohl die B. AG als auch E. vertreten habe, was zu einem Interessenkonflikt geführt habe. D. Mit Beschluss vom 5. September 2023 (Verfahrensnummer 080 22 126) sprach die AAK gegen Advokat A. aufgrund von Verstössen gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. c und lit. j des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von Fr. 3'000.--aus. Zudem auferlegte die AAK A. die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.--. E. Gegen den Beschluss der AAK erhob A. mit Eingabe vom 8. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei ersatzlos zu kassieren; der Beschluss sei aufzuheben und es sei in der Sache allein zu entscheiden, dass er es versäumt habe, die Änderung der Geschäftsadresse der AAK fristgerecht zu melden; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die AAK zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 schliesst die AAK (Vorinstanz) unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 28 des Anwalts-gesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz BL) vom 25. Oktober 2001 ist gegen Entscheide der Anwaltsaufsichtskommission die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheids formgerecht erhoben, ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, da die Vorinstanz die Prozessgeschichte darlege, ohne dass die einzelnen Ereignisse auf Aktenstellen referenziert seien. Es sei sodann nicht klar, welche Akten der Vorinstanz vorgelegen hätten. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, da der Beschwerdeführer über den Beizug der Akten informiert worden sei. Zudem sei es ihm möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.4 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und § 9 Abs. 3 KV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 104 E. 5.3.4; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist sehr ausführlich begründet und die Vorinstanz nennt darin sowohl jeweils im Einzelnen die unterschiedlichen Verfahren, auf die sie Bezug nimmt, als auch die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) kann zwangsläufig nicht ohne Bezugnahme auf die Vertretungsverhältnisse in den verschiedenen Verfahren geprüft werden. Dass die Akten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen sind, ist hingegen –auch wenn dies wünschenswert wäre – verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unklar, welche Akten der Vorinstanz vorgelegen hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden hätte, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, was er indes unterlassen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss sei zufolge Verjährung ersatzlos zu kassieren. Die relative Verjährung von einem Jahr habe am 10. Januar 2022 zu laufen begonnen. In der Folge habe die Vorinstanz mehrere verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die letzte Untersuchungshandlung sei per 20. Juli 2023 zu verorten, weshalb die Verjährung am 20. Juli 2024 eingetreten sei. Der guten Ordnung halber werde vorsorglich bestritten, dass die Fällung des Entscheids am 5. September 2023 sowie die Eröffnung des Entscheids vom 26. Juli 2024 verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen darstellen würden. Der Entscheid sei erst am 26. Juli 2024 und damit nach Eintritt der Verjährung eröffnet worden. 4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Lauf der Verjährung sei mehrfach – unter anderem mit der Verfügung vom 20. Juli 2023 – unterbrochen worden. Der abschliessende Disziplinarentscheid vom 5. September 2023 sei innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist ergangen. Mit diesem Entscheid sei der Lauf der Verjährung beendet worden. Dass der begründete Entscheid dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet worden sei, sei irrelevant für die Frage der Verjährung. Im Übrigen wirke auch die Fällung des Disziplinarentscheids am 5. September 2023 verjährungsunterbrechend. 4.3 Die Disziplinarmassnahmen und die Verfolgungsverjährung richten sich nach den Bestimmungen des BGFA (§ 26 Abs. 1 und 2 Anwaltsgesetz BL). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2 BGFA). Die Verjährung bewirkt, dass das Recht der Aufsichtsbehörde, einen Verstoss gegen eine berufliche Pflicht mit einer Disziplinarmassnahme zu ahnden, erlischt. Tritt die Verjährung während eines Disziplinarverfahrens ein, führt sie zum Erlöschen des Verfahrens; die befasste Behörde kann die festgestellten Verstösse dann nicht mehr ahnden (vgl. BGE 105 Ib 69 E. 2a; vgl. Tomas Poledna , in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 19 BGFA N 2). Art. 19 Abs. 2 BGFA ist der früheren Regelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 nachgebildet (vgl. aArt. 72 Ziff. 2 erster Halbsatz StGB, in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1950). Da das Disziplinarverfahren dem Strafverfahren nachgebildet ist und auch materiellrechtliche Ähnlichkeiten bestehen, erscheint es sachgerecht, soweit erforderlich ergänzend auf die strafrechtlichen Regelungen zurückzugreifen (vgl. Poledna , a.a.O., Art. 19 BGFA N 4 ff.). Damit die relative einjährige Verjährungsfrist unterbrochen wird, muss die Untersuchungshandlung von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen; sie dient der Förderung des Disziplinarverfahrens und tritt nach aussen in Erscheinung. Als solche Handlungen anzusehen sind insbesondere die formelle Eröffnung des Verfahrens, Aufforderungen zur Stellungnahme bzw. Anfragen, ob eine Stellungnahme erwünscht sei, sowie Befragungen und weitere Beweiserhebungen (vgl. Poledna , a.a.O., Art. 19 BGFA N 8). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr ein. Die Frist hört auf zu laufen. Massgebend ist der Tag, an dem das Urteil gefällt wurde, nicht derjenige, an dem es eröffnet oder rechtskräftig wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Urteil überhaupt je eröffnet wird (vgl. zur entsprechenden Regelung im StGB: Matthias Zurbrügg , in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, Art. 97 StGB N 70c f.; BGE 142 IV 276 = Die Praxis [Pra] 106/2017 Nr. 33, E. 5.2; BGE 130 IV 101, E. 2.1 ff.). Von dieser Regel wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann abzuweichen, wenn zwischen der Fällung und Eröffnung ein so grosser Zeitraum läge, dass er mit Blick auf die Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist nicht ausser Acht gelassen werden kann (vgl. BGE 146 IV 59 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2008 vom 7. Januar 2009 E. 2.3 und 2A.168/2005 vom 6. September 2005, E. 3.1; BGE 130 IV 101, E. 2.3). 4.4 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ging am 11. Januar 2022 bei der Vorinstanz ein. Die relative einjährige Verjährungsfrist wäre somit grundsätzlich am 11. Januar 2023 abgelaufen. Allerdings wurde die Frist durch mehrere Untersuchungshandlungen der Vorinstanz unterbrochen (Verfügungen vom 12. Januar 2022, 26. Januar 2022 und 14. Februar 2022; Beschluss vom 25. Oktober 2022; Schreiben vom 3. und 24. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft BL; Schreiben vom 15. Februar 2023 und 28. April 2023 an den Beschwerdeführer) und durch die Verfügung vom 20. Juli 2023. Ab diesem Zeitpunkt fing die Verjährungsfrist neu an zu laufen und endete am 20. Juli 2024. Der angefochtene Entscheid wurde am 5. September 2023 und somit rund zehn Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist gefällt. Der Disziplinarentscheid vom 5. September 2023 stellt einen erstinstanzlichen Entscheid dar, welcher bewirkt, dass die Verjährungsfrist am 5. September 2023 aufgehört hat zu laufen. 4.5 Mit Blick auf die zuvor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe vorne E. 4.3 in fine) bleibt ergänzend zu prüfen, ob der zwischen der Fällung und der Eröffnung liegende Zeitraum ein Abweichen von der Regel rechtfertigen kann. In einem vergleichbaren Fall befand das Bundesgericht, dass ein Zeitraum von rund sechs Monaten zwischen der Urteilsfällung und der Urteilseröffnung für sich betrachtet durchaus als grosser Zeitraum zu qualifizieren sei. Allerdings lag die Verjährung bei der Urteilsfällung noch für geraume Zeit (viereinhalb Monate) in der Zukunft, weshalb das Bundesgericht keinen Verjährungseintritt angenommen hat. Von einem solchen Zeitraum hätte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gesprochen werden können, wenn die Verjährungsfrist unmittelbar nach der Urteilsfällung abgelaufen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2008 vom 7. Januar 2009 E. 2.5). Da im vorliegenden Fall die Verjährung bei der Fällung des Entscheids am 5. September 2023 noch rund zehn Monate in der Zukunft lag, rechtfertigt es sich nicht, von der Regel abzuweichen und einen Verjährungseintritt anzunehmen. Dieser Schluss ist auch ohne weiteres folgerichtig, da die Fällung eines Entscheids die letzte verjährungsrelevante Handlung ist, die in der Einflusssphäre der Behörde liegt. Wird der Entscheid vor dem Verjährungseintritt gefällt und liegt der Verjährungseintritt noch einige Zeit in der Zukunft, ist eine Verjährung auch dann ausgeschlossen, wenn der Entscheid nach Ablauf der Verjährungsfrist eröffnet wird. Eine Verjährung der disziplinarischen Verfolgung liegt somit nicht vor. 5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer verfüge seit der Kündigung der Büroräumlichkeiten in G. per Ende August 2021 nur noch über das Büro in H. . Die Änderung der Geschäftsadresse (Verlegung der Kanzlei von G. nach H. ) habe er erst nach mehr als drei Monaten mit Eingabe vom 29. Januar 2022 mitgeteilt, weshalb er der Verpflichtung der zeitnahen Mitteilung von Mutationen des Eintrags an die Aufsichtsbehörde nicht in genügendem Masse nachgekommen sei. Damit habe er seine Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. j BGFA verletzt. 5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt und bedauert in seiner Beschwerde den ihm unterlaufenen Fehler und akzeptiert diesbezüglich eine Verwarnung. Demgemäss erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA. 6.1.1 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vor. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergebe sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung. Danach dürfe ein Anwalt nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten. Bereits zu Beginn des Aktionärsstreits sei die Frage aufgetaucht, wer berechtigt sei, einen Rechtsvertreter für die B. AG zu bevollmächtigen und wer als rechtsgültig bevollmächtigter Vertreter für die B. AG auftreten und deren Interessen wahrnehmen dürfe. Bis zum Rücktritt von D. als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift per Juni 2019 sei dieser berechtigt gewesen, den Rechtsvertreter der B. AG zu mandatieren. E. sei zu diesem Zeitpunkt zwar Verwaltungsrätin, nicht aber einzelzeichnungsberechtigt gewesen, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig im Namen der B. AG habe bevollmächtigen können. Trotz Kenntnis dieses Umstands habe der Beschwerdeführer im Namen der B. AG am 3. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft BL beantragt, die B. AG sei im Strafverfahren WK1 18 245 als Privatklägerin zuzulassen. Hierzu habe er eine Vollmacht eingereicht, die rückwirkend per 4. September 2018 ausgestellt und von E. für sich selbst als Aktionärin und Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin ohne Auftrag handelnd für die B. AG unterzeichnet gewesen sei. Nach der Abwahl von E. als Verwaltungsrätin am 23. Oktober 2021 (Beschluss der Generalversammlung) sei erneut die Situation eingetreten, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr habe rechtsgültig bevollmächtigen können, um im Namen der B. AG auftreten und deren Interessen vertreten zu können. Obwohl dieser Beschluss der Generalversammlung sowohl von E. , vertreten durch den Beschwerdeführer, als auch vom Verwaltungsrat der B. AG, vertreten durch E. , diese wiederum vertreten durch den Beschwerdeführer, angefochten worden sei, gelte der Beschluss bis zu dessen Nichtigerklärung bzw. Aufhebung durch ein Gericht. In der Aktiengesellschaft gelte das Mehrheitsprinzip, weshalb D. ab 23. Oktober 2021 habe festlegen können, was im Interesse der B. AG sei, da er Mehrheitsaktionär gewesen sei. Aufgrund des Streits zwischen den Aktionären der B. AG sei offensichtlich, dass ab diesem Zeitpunkt die Interessen der B. AG und die Interessen von E. nicht mehr gleichgelagert gewesen seien, weshalb der Beschwerdeführer entweder das Mandat betreffend B. AG oder betreffend E. hätte niederlegen müssen. Stattdessen sei er weiterhin im Namen der B. AG und von E. aufgetreten, zum Beispiel indem er mit Eingaben vom 16./17. Januar 2022 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen die beiden Entscheide des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 23. bzw. 28. Dezember 2021 erhoben habe. Auch wenn sich E. und die B. AG meist nicht als Klägerin und Beklagter direkt gegenübergestanden seien, so habe zwischen all den Verfahren ein sachlicher Konnex bestanden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nach der Abwahl von E. Entscheidungen getroffen, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begeben habe. Damit sei festzustellen, dass er nichts unternommen habe, um eine Kollision zwischen den Interessen von E. und den Interessen der B. AG zu vermeiden, was ein Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA darstelle. 6.1.2 Zur Wahl der Disziplinarmassnahme führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine qualifizierte Norm- und Sorgfaltspflichtwidrigkeit dar, die nach einer Disziplinierung rufe. Art. 17 BGFA sehe für Verletzungen von Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-- sowie befristetes und dauerndes Berufsverbot) vor. Bei der Wahl der Massnahmen sei nicht primär das Verschulden massgebend, sondern es sei die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheine. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen zwei verschiedene Berufspflichten verstossen habe. Während es sich bei der nicht rechtzeitigen Meldung der neuen Geschäftsadresse um einen leichten Verstoss handle, der wohl mit einer Verwarnung hätte geahndet werden können, könne beim festgestellten Verstoss gegen die Vermeidung eines Interessenkonflikts nicht mehr von einem leichten Verstoss gesprochen werden. Die Pflichtverletzung befinde sich im mittelschweren Bereich, weshalb nur eine Busse in Frage komme. Betreffend Höhe der Busse sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Berufspflichtverletzungen habe diszipliniert werden müssen (Busse von Fr. 5'000.-- im Jahr 2009 und Verwarnung im Jahr 2015). Da diese Sanktionen schon länger zurücklägen, zeige sich die Auferlegung einer Busse im unteren Bereich des Rahmens in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vollmachten könnten zu keiner Kritik Anlass geben. Sie seien eine rechtsgültige Grundlage gewesen, um im Namen der B. AG handeln zu können. Abwahlen und Anfechtungsklagen könnten erteilte Vollmachten nicht eliminieren, wie die Vorinstanz offenbar anzunehmen scheine. Von einem Aktionärsstreit könne zudem keine Rede sein. E. und die B. AG hätten sodann die gleichen Interessen gehabt. Gemäss Rechtsprechung werde ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts verlangt; die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reiche nicht aus. 6.3 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weiter geht als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911. Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ( Walter Fellmann , in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 12 BGFA N 96a). Dabei kann ein Interessenkonflikt vor allem bei drei Fallkonstellationen entstehen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) und beim Parteiwechsel. Eine Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) ist gegeben, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 2C_688/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1 und 2C_191/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; vgl. Walter Fellmann / Yvonne Burger , Das Verbot der Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, in: Anwaltsrevue 2020 S. 17 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt allerdings in allen drei Fällen eine unzulässige Interessenkollision nur vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.5). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genügt nicht (vgl. Fellmann / Burger , a.a.O., S. 18). Ob eine Situation vorliegt, in der es einen tatsächlichen Interessenkonflikt zu vermeiden gilt, unterliegt einer Einzelfallbetrachtungsweise, die mitunter heikel sein kann (vgl. Hans Nater , Interessenkonflikte: Theoretisches Konfliktrisiko genügt nicht, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 104/2008 S. 172). Ein derartiger konkreter Interessenkonflikt liegt etwa vor, wenn ein Anwalt, der früher eine Partei in einem Zivilprozess betreffend Forderungen aus Vermögensverwaltungsvertrag vertreten hat, in einem später gegen die zuvor vertretene Partei geführten Strafverfahren zur fraglichen Vermögensverwaltung als Vertreter eines Geschädigten amtet. Unzulässig ist auch die Beratung beider Parteien bei der Vorbereitung und beim Abschluss eines Aktienkaufvertrages und die nachträgliche Vertretung einer der beiden Parteien bei der Anfechtung dieses Vertrages. Das Verbot einer Doppelvertretung geht von der Vorstellung zweier im Streit liegender Parteien aus, deren Interessen gegenläufig sind. Es gibt aber auch zulässige Formen der Mehrfachvertretungen. In strittigen Verfahren sind Mehrfachvertretungen zulässig, solange die Interessen der verschiedenen Mandanten parallel liegen (vgl. Georg Pfister , Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 108/2012 S. 163). 6.4 Der Beschwerdeführer vertritt seit 2018 die B. AG, deren Verwaltungsrat sowie E. als deren Minderheitsaktionärin und Verwaltungsrätin in zahlreichen Verfahren. Fraglich ist, ob eine unzulässige Doppelvertretung vorgelegen hat, die als Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA zu qualifizieren ist. Im Verfahren WK1 18 245 der Staatsanwaltschaft BL erstattete der Beschwerdeführer zunächst in Vertretung von E. am 11. November 2018 Strafanzeige gegen den Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsidenten der B. AG, D. , wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und von Urkundendelikten sowie wegen Verdachts der Nötigung, eventuell Erpressung (digitale Akten auf CD der Staatsanwaltschaft BL betreffend Verfahren WK1 18 245 etc. [Akten Staatsanwaltschaft BL], AA 01.01.002 ff.). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft BL mit, dass er in Bezug auf die eingereichte Strafanzeige nicht nur E. als Privatklägerin, sondern auch die B. AG vertrete und reichte eine von E. rückwirkend per 4. September 2018 unterzeichnete Vollmacht ein (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 01.02.036). Allerdings war E. am 4. September 2018, im Gegensatz zu D. , Minderheitsaktionärin der B. AG und nicht einzelunterschriftsberechtigt. Für Beschlüsse in Aktiengesellschaften gilt das Mehrheitsprinzip, d.h. der Wille der Aktionäre, die über die Mehrheit der Stimmen verfügen, gilt als der eigene Wille der Aktiengesellschaft (vgl. BGE 102 II 265 E. 3; Art. 16 der Statuten der B. AG [Akten Vorinstanz, Beilage 3 zur Stellungnahme des Anzeigegegners vom 25./26. Januar 2022]). Dementsprechend konnte E. den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig als Rechtsvertreter der B. AG bevollmächtigen. Das änderte sich mit dem Rücktritt von D. aus der B. AG am 13. Juni 2019 (HR-Eintrag vom 17. Juli 2019), jedoch war E. nach ihrer Abwahl mit Beschluss der Generalversammlung am 23. Oktober 2021 wiederum nicht mehr berechtigt, den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der B. AG zu bevollmächtigen. Dieser Beschluss wurde zwar von E. angefochten, ist jedoch bislang, soweit ersichtlich, in Kraft. 6.5 Im Zeitraum vom 4. September 2018 (Vollmachtserteilung an Beschwerdeführer durch E. ) bis zum 13. Juni 2019 (Rücktritt von D. ) war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht berechtigt, die Interessen der B. AG wahrzunehmen, da E. ihn als Minderheitsaktionärin und Verwaltungsrätin mit Kollektivunterschrift zu zweien nicht rechtsgültig bevollmächtigen konnte. Dennoch agierte der Beschwerdeführer nicht nur als Rechtsvertreter der B. AG, sondern gleichzeitig auch als Rechtsvertreter von E. gegen die B. AG: So vertrat er einerseits in dem am 11. November 2018 eingeleiteten Strafverfahren WK1 18 245 der Staatsanwaltschaft BL die B. AG als Privatklägerin. Andererseits reichte er während des laufenden Strafverfahrens am 22. Januar 2019 beim Zivilkreisgericht BL West (Verfahrens-nummer 170 19 200) für E. gegen die B. AG ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Handelsregistersperre und Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Januar 2019 (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 01.06.024) und am 4. Juni 2019 ein Gesuch um Handelsregistersperre (Verfahrensnummer 170 19 1496) ein. 6.6 Im Zeitraum vom 13. Juni 2019 (Rücktritt von D. ) bis zum 23. Oktober 2021 (Abwahl von E. ) war der Beschwerdeführer berechtigt, die Interessen der B. AG zu vertreten, da ihn E. als Einzelunterschriftsberechtigte rechtsgültig bevollmächtigt hatte. In diesem Zeitraum war er in diversen Verfahren für die B. AG tätig: 6.6.1 Am 25. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer für die B. AG Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft BL vom 2. September 2020 betreffend Verzicht auf die Beschlagnahme von Vermögenswerten (Verfahrensnummer 470 20 238) ein (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 84.05.316). 6.6.2 In einem von D. gegen die B. AG am 26. Februar 2020 beim Zivilkreisgericht BL West eingeleiteten Klageverfahren auf Einberufung einer Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 (Verfahrensnummer 150 25 579) vertrat der Beschwerdeführer die B. AG (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 01.06.181). 6.6.3 In einem weiteren von D. beim Zivilkreisgericht BL West gegen die B. AG am 3. August 2020 eingeleiteten Klageverfahren auf Einberufung einer Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 (Verfahrensnummer 150 20 1868) vertrat der Beschwerdeführer die B. AG (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 01.10.519). 6.6.4 Im von D. gegen die B. AG beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, am 2. November 2020 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung des Zivilkreisgerichts BL West vom 20. Oktober 2020 (Verfahrensnummer 410 20 240) vertrat der Beschwerdeführer die B. AG (Akten Staatsanwaltschaft BL, AA 84.05.406). 6.6.5 Im von D. am 29. März 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, eingeleiteten Berufungsverfahren gegen die B. AG betreffend das Urteil des Zivilkreisgerichts BL West vom 29. März 2021 (Verfahrensnummer 400 21 75) vertrat der Beschwerdeführer die B. AG (Akten Staatsanwaltschaft BL, PD HF 02.02.081). 6.6.6 Als Rechtsvertreter der B. AG reichte der Beschwerdeführer am 3. August 2021 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 1. Juni 2021 (Verfahrensnummer 4A_385/2021) ein (Akten Vorinstanz 080 22 126, Beilage 1 zur Stellungnahme des Anzeigegegners vom 25./26. Januar 2022). 6.6.7 In einem von D. am 4. Februar 2021 beim Zivilkreisgericht BL West eingeleiteten Klageverfahren gegen die B. AG betreffend den Generalversammlungsbeschluss vom 19. September 2020 (Verfahrensnummer 150 21 291) vertrat der Beschwerdeführer die B. AG (Akten Vorinstanz 080 22 126, Stellungnahme des Anzeigegegners vom 25./26. Januar 2022, S. 7 und 17). 6.7 Ab dem 23. Oktober 2021 (Abwahl von E. ) war der Beschwerdeführer wiederum nicht berechtigt, die Interessen der B. AG wahrzunehmen, da E. ihn nicht rechtsgültig bevollmächtigen konnte. Dennoch agierte der Beschwerdeführer wiederum nicht nur als Rechtsvertreter der B. AG, sondern gleichzeitig auch gegen die B. AG, und zwar für den Verwaltungsrat der B. AG und für E. : 6.7.1 Als Rechtsvertreter des Verwaltungsrates der B. AG und von E. klagte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 gegen die B. AG betreffend den Generalversammlungsbeschluss vom 23. Oktober 2021 (Verfahren 20/21 und 21/21, Friedensrichteramt I. ). In der Folge überwies das Friedensrichteramt I. die Klagen zwecks Bestimmung einer Vertretung für die B. AG an das Zivilkreisgericht BL West (Verfahren 150 21 3207 und 3237; Akten Vorinstanz 080 22 126, Beilage 2 zur Anzeige des Anzeigestellers vom 10. Januar 2022). 6.7.2 Als Rechtsvertreter der B. AG reichte der Beschwerdeführer am 16./17. Februar 2022 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Berufungen gegen die Urteile des Zivilkreisgerichts BL West vom 23./28. Dezember 2021 betreffend Einsetzung eines Rechtsvertreters für die B. AG (Verfahrensnummern 400 22 22 und 400 22 23) ein (Akten Vorinstanz 080 22 126, Stellungnahme des Anzeigegegners vom 25./26. Januar 2022, S. 18 und Beilagen 8 und 9). 6.7.3 Als Rechtsvertreter der B. AG und von E. reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 bei der Vorinstanz Anzeigen gegen Rechtsanwalt F. (Verfahren 080 21 2117) ein (Akten Vorinstanz 080 22 126, Stellungnahme des Anzeigegegners vom 25./26. Januar 2022, S. 17). 6.7.4 Im Verfahren WK1 21 176 der Staatsanwaltschaft BL, das mit einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 abgeschlossen wurde, reichte der Beschwerdeführer in Vertretung von E. und der B. AG Strafanzeigen gegen Notar J. wegen Verdachts der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Amt ein (Akten Staatsanwaltschaft BL, ED 04.01.001 ff.). Als Rechtsvertreter der B. AG reichte der Beschwerdeführer am 23. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahrensnummer 470 22 53) ein (Akten Staatsanwaltschaft BL, ED 04.01.013 ff.). 6.8 Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer, unabhängig von der Wirksamkeit seiner Bevollmächtigung, gleichzeitig sowohl die B. AG vertrat als auch gegen die B. AG tätig wurde. Der daraus resultierende Interessenkonflikt ist augenfällig. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht voll für die B. AG einsetzen, wenn er wiederholt gegen sie den Rechtsweg beschritt. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer ununterbrochen die Interessen von E. wahr, und zwar sowohl während ihrer Tätigkeit für die B. AG als auch nach ihrer Abwahl. Dabei waren die Interessen von E. nicht ausnahmslos deckungsgleich mit denjenigen der B. AG, so dass der Beschwerdeführer je nachdem E. und die B. AG oder E. gegen die B. AG vertreten musste. 6.9 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, es habe eine Geschäftsführung ohne Auftrag von E. für die B. AG vorgelegen, verfängt nicht. E. und der Beschwerdeführer sind zwar der Auffassung, dass allein E. die wahren Interessen der B. AG verfolgt habe. Die wahren Interessen der B. AG können jedoch nicht losgelöst vom Willen des Mehrheitsaktionärs der B. AG, der als Wille der B. AG zu gelten hat, bestimmt werden. Die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt auch voraus, dass E. im Interesse bzw. nach dem mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn, hier der B. AG, handelte. Der Wille der B. AG war jedoch der Wille des Mehrheitsaktionärs und dieser war mit dem Vorgehen von E. , die ihrerseits den Beschwerdeführer bevollmächtigte, offensichtlich nicht einverstanden. Mit anderen Worten hat der Wille des Mehrheitsaktionärs als der Wille der B. AG zu gelten, und zwar auch dann, wenn die Minderheitsaktionärin einen gegenteiligen Willen hat. Somit ist der Schluss der Vorinstanz, dass ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Gesetzesverletzungen verschiedene Disziplinarmassnahmen anordnen, die von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsausübungsverbot reichen. Art. 17 BGFA legt einen abschliessenden Katalog an Disziplinarmassnahmen fest, d.h. es können keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden (vgl. Poledna , a.a.O., Art. 17 BGFA N 1). Die Verhängung einer Massnahme wird dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen. Diese hat das Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Die Disziplinarbehörde ist insbesondere an die Grundsätze einer rechtsgleichen Praxis, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung öffentlicher Interessen gebunden und muss auch den Sinn und Zweck der Disziplinarordnung im Auge behalten (vgl. Poledna , a.a.O., Art. 17 BGFA N 2). Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten ist disziplinarisch zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Dabei wird an die Sorgfaltspflicht ein objektiver Massstab gelegt: Liess der Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt vermissen, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss, so rechtfertigt dies eine Disziplinierung. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung (Berufspflichtverletzung), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind; dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist; sowie dem beruflichen (und damit auch disziplinarischen) Vorleben des Anwalts (vgl. Poledna , a.a.O., Art. 17 BGFA N 18 und 27). 7.2 Der Beschwerdeführer hat sowohl in Bezug auf den Interessenkonflikt (Art. 12 lit. c BGFA) als auch in Bezug auf die Mitteilungspflicht (Art. 12 lit. j BGFA) die durchschnittliche Sorgfalt vermissen lassen, die von ihm in guten Treuen verlangt werden darf und muss. Es musste dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er die Änderung seiner Geschäftsadresse innert nützlicher Frist melden muss. Auch musste es dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er nicht – unbesehen der Mehrheitsverhältnisse, der Unterschriftsberechtigungen und der Abwahl der Minderheitsaktionärin E. bei der B. AG – sowohl die Interessen von E. und der B. AG vertreten als auch für E. gegen die B. AG vorgehen konnte. Der Beschwerdeführer hat gegen zwei Berufspflichten verstossen, wobei der Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA angesichts der wiederholten Begehung nicht mehr leicht wiegt. Der Beschwerdeführer ist sodann bereits wiederholt standesrechtlich in Erscheinung getreten (Busse von Fr. 5'000.-- im Jahr 2009 und Verwarnung im Jahr 2015). Da diese Sanktionen schon länger zurückliegen, war die Auferlegung einer Busse von Fr. 3'000.-- im unteren Bereich des von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA vorgegebenen Rahmens von bis zu Fr. 20'000.-- angemessen. Unter diesen Umständen ist die Verhängung einer Busse in der Höhe von Fr. 3'000.-- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 8. Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber